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Bekomme ich Geld, bevor der Schaden abgerechnet ist?
Kurze Antwort
Zieht sich die Regulierung, müssen Sie nicht warten. Nach einem Monat können Sie einen Abschlag auf den unstrittigen Teil verlangen.
Zwischen der Schadenmeldung und der Auszahlung liegen Prüfung, Gutachten und Rückfragen. Bei einem größeren Schaden vergehen dabei leicht Wochen, und die Werft will Material bestellen. Viele Eigner nehmen an, sie müssten das überbrücken. Das stimmt nicht.
Das Gesetz sieht vor, dass Sie nach Ablauf eines Monats seit der Anzeige eine Abschlagszahlung auf den Betrag verlangen können, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist, sofern die Erhebungen noch nicht abgeschlossen sind. Es geht also um den unstrittigen Teil: Wenn feststeht, dass mindestens 8.000 Euro zu zahlen sind, und nur über weitere 4.000 gestritten wird, muss auf die 8.000 nicht gewartet werden. Viele Bedingungswerke greifen das auf und regeln es ausdrücklich, manche sogar mit kürzerer Frist.
Praktisch hilft es, den Abschlag ausdrücklich und schriftlich zu verlangen, statt darauf zu warten, dass er von selbst kommt. Nennen Sie dabei den Betrag, den Sie für unstrittig halten, und begründen Sie ihn kurz mit dem Gutachten oder dem Kostenvoranschlag. Und fragen Sie zugleich nach der Alternative, die oft schneller ist als jede Zahlung an Sie: eine Zahlungszusage direkt an die Werft.
Fragen und Antworten
Häufige Fragen
Muss ich den Abschlag zurückzahlen?
Nur, soweit am Ende weniger zusteht als gezahlt wurde. Auf den unstrittigen Teil ist das praktisch nie der Fall.
Geht es auch schneller als nach einem Monat?
Häufig ja, das ist nur die gesetzliche Untergrenze. Fragen Sie danach, sobald der Umfang feststeht, nicht erst nach vier Wochen.
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