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Wrackbeseitigung: wer sie anordnet, wer zahlt

Kurze Antwort

Wrackbeseitigung ist in allen Kaskotarifen enthalten und wird zusätzlich zur Entschädigung gezahlt. Das ist wichtig, weil die Behörde sie anordnet, unabhängig davon, ob Ihr Vertrag sie deckt.

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Nach einem Totalschaden ist der Schaden nicht zu Ende, sondern fängt an. Hafenbehörde oder Wasserstraßenverwaltung ordnen die Beseitigung an, und zwar gegenüber dem Eigentümer. Wer nicht reagiert, bekommt eine Ersatzvornahme mit Kostenbescheid. Hebung, Abtransport und Entsorgung sind drei getrennte Gewerke, die jeweils einzeln abgerechnet werden, was zusammenkommt, hängt von Lage, Wassertiefe und Zugänglichkeit ab.

Entsorgung ist dabei ein eigenes Gewerk. GFK-Rümpfe müssen zerlegt und thermisch verwertet werden, Antifouling-Beschichtungen gelten als Sondermüll, Tanks und Batterien werden getrennt behandelt. Spezialisierte Betriebe rechnen nach Gewicht und Rumpfmaterial ab. Preise erfragen Sie am besten direkt beim Betrieb; bei Öl- oder Kraftstoffeintrag kommt die Gewässersanierung hinzu, die eigenen Sätzen folgt.

In unseren Tarifen ist die Wrackbeseitigung in allen Kaskostufen enthalten und wird zusätzlich zur Entschädigung gezahlt. Das ist die Zeile, auf die es ankommt: Wird sie auf die Entschädigung angerechnet, bleibt für das Ersatzboot weniger übrig. Prüfen Sie diesen Punkt in jedem Angebot, auch in unserem, er steht in den Bedingungen.

Ein Fall daneben wird oft verwechselt, und dafür zahlt keine Versicherung: die freiwillige Entsorgung eines Bootes, das man nicht mehr will. Kein Schaden, kein Versicherungsfall, die Kosten trägt der Eigentümer selbst. Betriebe, die das anbieten, rechnen wie im Schadenfall nach Gewicht und Rumpfmaterial ab; bei einem alten GFK-Rumpf kann die Entsorgung mehr kosten, als das Boot noch wert ist. Genau daran scheitert es meistens.

Liegen lassen ist trotzdem keine Option, und zwar auch versicherungstechnisch nicht. Solange Sie Eigentümer sind, haften Sie für das Boot, für auslaufenden Kraftstoff, für ein Sinken am Liegeplatz, für Schäden am Nachbarboot. Wer in dieser Lage die Haftpflicht kündigt, um Beitrag zu sparen, steht ohne Deckung für genau das Risiko da, das ein aufgegebenes Boot erzeugt. Behalten Sie die Haftpflicht bis zur Verschrottung und zur Abmeldung, und lassen Sie sich den Entsorgungsnachweis geben, er beendet die Zuordnung.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen

Muss ich mein gesunkenes Boot beseitigen lassen?

In der Regel ja. Hafenbehörde oder Wasserstraßenverwaltung ordnen es gegenüber dem Eigentümer an; bei Untätigkeit folgt die Ersatzvornahme auf Ihre Kosten.

Ist die Entsorgung mitversichert?

Ja, in allen Kaskotarifen, und zusätzlich zur Entschädigung, nicht davon abgezogen.

Wovon hängen die Entsorgungskosten ab?

Sie richten sich nach Gewicht und Rumpfmaterial. GFK muss zerlegt und thermisch verwertet werden, Antifouling gilt als Sondermüll, bei Kraftstoffeintrag steigen die Kosten deutlich.

Zahlt die Versicherung, wenn ich mein altes Boot entsorgen will?

Nein. Eine freiwillige Entsorgung ohne Schaden ist kein Versicherungsfall, die Kosten tragen Sie selbst. Versichert ist die Beseitigung nur als Folge eines gedeckten Schadens.

Soll ich die Versicherung kündigen, wenn das Boot nicht mehr genutzt wird?

Die Haftpflicht besser erst nach Verschrottung und Abmeldung. Solange Sie Eigentümer sind, haften Sie für auslaufenden Kraftstoff, ein Sinken am Liegeplatz und Schäden am Nachbarboot.

Beratung deutschlandweit: NAMMERT Assekuradeur GmbH, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen bei Berlin, telefonisch unter 03375 / 29 12 77, per E-Mail an info@nammert.com und über WhatsApp. Wir betreuen Bootseigner in Deutschland, Österreich und Spanien.

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